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Satzung der zentralen, wissenschaftlichen Einrichtung GeStiK - Gender Studies in Köln

vom 26. August 2015

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Inhaltsübersicht

§ 1 Rechtsstellung

§ 2 Aufgaben

§ 3 Organe

§ 4 Der Rat

§ 5 Der_ die geschäftsführende Direktor_in

§ 6 Der wissenschaftliche Beirat

§ 7 Der Ausschuss

§ 8 Die Geschäftsstelle

§ 9 Kooperierende Mitgliedschaften

§ 10 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Rechtsstellung

(1)  GeStiK wird satzungsrechtlich als eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung geführt, die zugleich auf zentraler Hochschulebene fakultätsübergreifend, als auch durch den_ die geschäftsführende_n Direktor_in mit dem Status eines_r Hochschullehrer_in an der berührten Fakultät angesiedelt ist.

 

(2)  Die Satzung der zentralen Einrichtung bedarf der Zustimmung des Rats der Einrichtung und des Rektorats der UzK.

 

§ 2

Aufgaben

(1)  Die Aktivitäten von GeStiK zielen auf die Profil- und Schwerpunktbildung der Gender Studies an der Universität zu Köln durch inneruniversitäre interdisziplinäre Vernetzung und ein detailliertes Gender Mapping (Erstellung eines Tableaus personaler und institutioneller Profile).

(2)  Kernaufgabe ist dabei einmal die strukturierte Nachwuchsförderung zur Vernetzung und Verstetigung fakultätsübergreifender Schwerpunkte.

(3)  Der zweite Aufgabenbereich von GeStiK zielt auf die Initiierung und Begleitung von interdisziplinären und –fakultativen Forschungsprojekten, die an der zentralen Einrichtung eine Anbindung finden.

(4)  Der dritte Schwerpunkt zielt auf die Einrichtung von interdisziplinären Lehrmodulen für Gender Studies und langfristig auf die Einrichtung eines eigenständigen, interdisziplinären Zweifach-Masterstudiengangs an der UzK.

(5)  Angezielt ist weiterhin die Stärkung des Hochschulstandorts Köln durch Kooperationen mit Kölner Hochschulen und Einbindung in das Netzwerk Frauen- und Geschlechterforschung Nordrhein-Westfalen sowie durch den systematischen Ausbau der außerwissenschaftlichen Kooperationsbeziehungen mit Institutionen aus Kunst, Kultur und Medien, Politik, Wirtschaft und Bildung.

(6)  GeStiK sorgt für eine regelmäßige Evaluation ihrer Arbeiten zu den benannten Aufgabenbereichen.

 

§ 3

Organe

(1)  Organe von GeStiK sind der Rat, der Wissenschaftliche Beirat und in Perspektive der Ausschuss für Studienangelegenheiten zur Konzipierung der interdisziplinären Lehrmodule und langfristig des Zweifach-Masterstudiengangs Gender Studies.

(2)  Laufende Angelegenheiten werden von der Geschäftsstelle, die mit einer wissenschaftlichen Vollzeit- und einer Teilzeitstelle-Verwaltungsstelle (50%) besetzt ist, und der Geschäftsführung von GeStiK bearbeitet. Geschäftsführende_r Direktor_in ist ein_e gewählte_r Professor_in, die_der Mitglied der UzK ist.

 

§ 4

Der Rat

(1)  Der Rat hat die Leitung von GeStiK inne. Er setzt sich zusammen aus dem_der geschäftsführenden Direktor_in, vier weiteren Professor_innen, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiter_inne_n, einem_r nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter_in, einem_r Studierenden und mit beratender Stimme der wissenschaftlichen Geschäftsführung von GeStiK.

(2)  In der Zusammensetzung des Rates wird hinsichtlich der fakultativen Verortung seiner Mitglieder eine möglichst große Anzahl der Fakultäten der UzK berücksichtigt. Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder des neu zu wählenden Rats sind: der amtierende Rat, das Rektorat, der Senat, der_die zentrale Gleichstellungsbeauftragte und die Studierendenvertretung. Die Mitglieder des neuen Rats werden durch den akademischen Senat gewählt. Der erste Rat wird durch das Rektorat bestimmt und den Senat bestätigt.

(3)  Die Amtszeit der_des geschäftsführenden Direktors_in beträgt vier Jahre, der Professor_innen und wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter_inne_n beträgt drei Jahre und der_des Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist möglich, Rat und geschäftsführende_r Direktor_in sollten nach Möglichkeit von einer auf die andere Wahlperiode nicht komplett ausgewechselt werden.

(4)  Der Rat tagt i.d.R. zweimal im Semester. Er fällt im laufenden Semester grundsätzliche Entscheidungen über die Einrichtung oder Beendigung von Projekten, die Forschungs- und Lehrausrichtung von GeStiK, die Initiativen zur Nachwuchsförderung, über Kooperationen, den Haushalt und die Vergabe von Lehraufträgen.

(5)  Der GeStiK-Rat entwickelt Vorschläge für die Besetzung des wissenschaftlichen Beirats und bestellt den Ausschuss für Studienanglegenheiten.

 

§ 5

Der_ die geschäftsführende Direktor_in

(1)  Der_die geschäftsführende Direktor_in leitet GeStiK, entwickelt maßgebend und in engem Austausch mit dem Rat die zentralen Initiativen von GeStiK und vertritt die wissenschaftliche Einrichtung nach außen. In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann sie_er vorläufige Entscheidungen treffen, die der Bestätigung durch den Rat bedürfen.

(2)  Seine_ihre Amtszeit beträgt vier Jahre, er_sie kann durch den Senat wiedergewählt werden. Durch Beschluss mit zwei Drittel-Mehrheit des GeStiK-Rats kann der_die geschäftsführende Direktor_in aus ihrem_seinem Amt entlassen werden, wenn es durch ihr_sein Amtshandeln zur Verletzung oder Vernachlässigung der Zielsetzungen von GeStiK kommt.

 

§ 6

Der wissenschaftliche Beirat

(1)  Der wissenschaftliche Beitrat setzt sich aus Mitgliedern der UzK und aus Externen zusammen, die im Bereich der Geschlechterforschung aktiv sind und über entsprechende Expertise verfügen.

(2)  Der Wissenschaftliche Beirat berät GeStiK in Fragen der Geschlechterforschung und der Evaluation. GeStiK informieren den Beirat regelmäßig über ihre Arbeit.

(3)  Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Rats und des Rektorats berufen.

 

§ 7

Der Ausschuss

(1)  Der Ausschuss für Studienangelegenheiten wird GeStiK in Angelegenheiten der Konzeptionierung und Durchführung von interfakultativen und hochschulübergreifenden Lehrmodulen und der Entwicklung eines Masterstudiengangs beraten.

(2)  Die Geschäftsstelle von GeStiK übernimmt künftig mit entsprechender personeller Ausstattung die Geschäftsführung des Studiengangs.

(3)  Der Ausschuss wird vom GeStiK-Rat bestellt und mit Vertreter_innen der vier Statusgruppen besetzt.

(4)  Der Ausschuss wählt eine_n Vorsitzende_n; er ist in seiner Arbeit dem GeStiK-Rat rechenschaftspflichtig.

 

§ 8

Die Geschäftsstelle

(1)  Die Geschäftsstelle organisiert und koordiniert die laufende Arbeit. Sie betreut und verwaltet Projekte der wissenschaftlichen Profilierung, in Forschung und Lehre.

(2)  Zur Geschäftsstelle gehören die wissenschaftliche Geschäftsführung und das Sekretariat.

(3)  Mit der Einführung von Lehrmodulen und der späteren Einrichtung des Studiengangs wird die Geschäftsstelle mit entsprechender personeller Erweiterung auch hier die Geschäftsführung übernehmen.

 

§ 9

Kooperierende Mitgliedschaften

(1)  Alle Professor_innen, wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter_innen, Studierende, Promovend_innen der UzK können eine Mitgliedschaft in der zentralen Einrichtung GeStiK beantragen. Die Mitgliedschaft in anderen Einrichtungen der UzK bleibt davon unberührt. Bei GeStiK entscheidet der Rat über die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag.

(2)  Eine kooperierende Mitgliedschaft zu GeStiK können auch Studierende und Mitglieder anderer Hochschulen und in der Geschlechterforschung engagierte Dritte begründen. Über diese kooperierende Mitgliedschaft entscheidet der Rat auf schriftlichen Antrag. Eine kooperierende Mitgliedschaft begründet keine körperschaftlichen Rechte in der UzK.

(3)  Jede Zugehörigkeit zu GeStiK endet mit dem Ausscheiden aus der Zugehörigkeit zur UzK, mit dem Ausscheiden aus Projekten bei GeStiK oder mit deren Beendigung oder mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem GeStiK-Rat oder per Ausschluss durch Beschluss der einfachen Mehrheit des GeStiK-Rats, wenn es zur Verletzung der Zielsetzung von GeStiK kommt.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach der Gründung der zentralen Einrichtung ‚Gender Studies in Köln‘ (GeStik) am 22.6.2012 und mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln in Kraft.

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